Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

70 189 1. 
Die Vornahme der Revisionen erfolgt nach Maßgabe einer besonders ertheilten 
Instruktion. 
8. 4. 
Die Vorstände der Apotheken, bezw. deren Vertreter sind verpflichtet der Kom- 
mission auf Verlangen vorzulegen: 
die Apotheker-Ordnung mit den Nachträgen, 
das zur Zeit geltende Arzueibuch für das Deutsche Reich, 
die neueste Arzneitaxe und taxirte Recepte des laufenden Jahres, 
das mit nummerirten Gisischeinen belegte Giftverkaufsbuch, 
ein Herbarium vivun 
. die vorhandenen, zur Zenbildung von Gehilsen und Lehrlingen geeigneten 
sachwissenschaftlichen Werke. 
. den letzten Nevisionsbescheid, 
. alle auf die öffentliche Geschäftsführung bezüglichen Gegenstände. 
8. 5. 
Die approbirten Gehilfen haben ihre Approbation, die nicht approbirten ihre 
sämmtlichen Zeugnisse, die Lehrlinge ihr Befähigungszeugniß nebst den Belägen 
desselben, ein Herbarium, die neueste Ausgabe des Arzneibuchs für das Deutsche 
Reich, sowie das Elaboralionsbuch vorzulegen und in einer von dem pharmaceutischen 
Mitgliede der Kommission in Gegenwart des Vorsipenden und des Lehrherrn abzu- 
haltenden Prüfung ihre Keuntnisse in der Botanik, Chemie, Physik. Pbarmakognosie 
und pharmacentischen Gesetzeskunde nachzuweisen. 
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6. 
Ueber den Befund der Revision wird ein Protokoll aufgenommen werden, 
welches am Schlusse der Revision in seinem vollen Umsange und Wortlaute vorge- 
lesen und von den Kommissarien, sowie von dem Apotheken-Vorstande unterzeichnet 
werden muß. 
S. 7. 
Erhebt ein Apotheken-Vorstand gegen eine Aussslellung bei der Revision Ein- 
spruch, so ist Letzterer unter Anführung der Gründe dem Protokoll beizufügen. 
8. 8. 
Haben sich bei einer Nevision erhebliche Mängel und Unordnungen ergeben, 
so wird nach einer, von dem Ministerium zu bestimmenden Frist eine abermalige 
vollständige Revision (Nachrevision) abgehalten werden, welche bei dringendem Anlaß
	        
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