1891. 5
nahu# der Verpflichtungen für den Staats, oder Kirchendienst, sowie für den Dienst
der politischen und Schulgemeinden.
Von dieser Gebührenpflichtigkeit sind jedoch ausgenommen:
die Angelegenheiten der Landes. Feuer. Societäl;
abschlägige Bescheidungen auf Gesuche der gedachten Art. In der zurückwei-
senden Verfügung kann jedoch dem Antragsteller für den Fall, daß derselbe
sich nicht hierbei beruhigt, die Tragung der Kosten für die durch seine weiteren
vergeblichen Anträge entstehenden Verhandlungen und Verfügungen angedroht
werden, welche Androhung eintretenden Falles zu verwirklichen ist.
Alle aus der Oberaussicht des Staates über eine Gemeinde, Kirche oder ein
zu milden Zwecken bestimmtes Stiftungsvermögen heworgehenden Genehmi-
gungen und Erlaubnißertheilungen.
Zeugnisse über Armuth oder Unterstütungsbedürftigkeit.
II. Das Verfahren in den zur Competenz der Verwaltungsbehörden und der
Gemeindebehörden gehörigen Streiligkeiten zwischen mehreren Betheiligten, nament-
lich auch in Streiligkeiten über Aufnahme und Ausschliehung von Inmungsgenossen
(5. 95 und 104 der Reichs- Gewerbeordnung), sowie in Steitigkeiten der Gewerbe-
treibenden mit ihren Arbeitern nach F. 71 solg. des Reichs-Gesetzes vom 29. Juli
1890. betreffend die Gewerbegerichte, und §. 58 des Krankenversicherungsgesetzes vom
15. Juni 1883. Nicht gebührenpflichtig sind jedoch Streii#igkeiten über Ansprüche
auf Krankenunterstützung.
III. Die von den Verwaltungsbehörden erledigten Diseiplinar-Strafsachen.
IV. Die im öffentlichen Interesse vorgenommenen Revisionen von Privat-
Unternehmungen und Einrichtungen, falls diese Revisionen eine Abweichung von
den dieserhalb beslehenden Vorschristen und Anordnungen oder sonstige verschuldete
Mißsftände ergeben haben.
V. Die mit den Finanzbehörden abgeschlossenen Pachtvertrage mit einer
jährlichen Pachtsumme über 100 -/, sowie die Verhandlungen des Bergamtes und
Arbeiten der Katasterbehörden.
VI. Die Prüfungen der Nechnungen der (Korporationen, Kirchen, Schulen
und Stiftungen.
In den in §. 5. Nr. 1 und 2 bezeichneten Angelegenheiten findet auch in
Verwaltungssachen durchweg Gebührensreiheit statt.
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