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8. 20.
Telegrammabschrift
I. Der Aufgeber und der Empfänger, fale se sich als solche gehörig aus-
weisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschristen der von ihnen aufgegebenen, und
der an sie gerichteten Telegramme ausferligen zu lassen, wenn sie Ort und Tag
der Aufgabe genau angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese
Urschriften werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt.
II. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Ausgabezeit und des Aufgabe-
ortes genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörkern
40 Pfennig, bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Neihe von
100 Wörtern oder einen Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten
Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Anssuchung des Tele-
gramms entstehenden Kosten zu zahlen.
8. 27.
Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen. Fernsprecheinrichtungen.
Die Bedingungen für Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen,
sowie fũr die Fernsprechtinrichtungen werden vom Reichs-Postamie sestgeseht.
§.28.
Geltungsbereich
I. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrück-
lich vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von
Eisenbahnlelegraphen befördert werden.
. Zu Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die
Bestimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung.
Berlin, den 15. Juni 1891.
Der Reichskanzler.
In Verlrelung:
von Stephan.