Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. L 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
12. Stũck vom Jahre 1802. 
  
&XVII. Verordnung 
vom 17. September 1892, 
weitere Maßregeln gegen die Verbreitung der Cholera betreffend. 
Im Anschluß an die Verordnung vom 2. September 1892, betreffend Maß- 
regeln gegen die Verbreitung der Cholera (Ges= Samml. S. 175), und an die 
Bekanntmachung vom 28. August 1892 (Landeszeitung Nr. 204 und Frankenhäuser 
Intelligenzblatt Nr. 69) wird mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des 
Fürsten auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges. Samml. S. 48) ver- 
ordnet, was folgt: 
81. 
Alle aus dem hamburgischen Staatsgebiet kommenden Personen haben sich 
während der nächsten sechs Tage nach dem Verlassen desselben an jedem Ort des 
Furstenthums, an welchem sie anlangen, spätestens zwölf Stunden nach der Ankunft 
bei der Ortspolizeibehörde unter Angabe ihrer Unterkunst zu melden und über den 
Tag, an welchem sie das vorgenannte Gebiet verlassen haben, auszuweisen. 
Die gemeldeten Personen sind bis nach Verlauf von sechs Tagen nach dem 
Verlassen des hamburgischen Gebiets mit thunlichst geringer Belästigung hinsichtlich 
ihres Gesundheilszustands polizeilich zu beobachten und, falls sich dabei der Ver- 
dacht der Erkrankung an Cholera ergiebt, ärztlicher Untersuchung zu unterziehen; 
die letztere ist erforderlichenfalls zu wiederholen. Mit cholerafrank Befundenen und 
ihrer Habe ist der oben erwähnten Verordnung enisprechend zu verfahren. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolft. Gesetzsammlung. DüII. 26 
Ausgegeben in Rudolstadt am 22. Septbr. 1892.
	        
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