Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

220 1892. 
XXVI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 21. Okkober 1892, 
die Wiederaufhebung von Maßregeln gegen die Verbreitung der 
Cholera betreffend. 
Nachdem der Stand der Cholera in Hamburg eine Erleichterung des Waaren. 
verkehrs als unbedenklich hat erscheinen lassen, wird mit höchster Genehmigung 
Seiner Durchlaucht des Fürsten die Voischrist in § 4 der Verordnung vom 17. 
September 1892 (Ges. Samml. S. 183), wonach alle von Hamburg ausgehenden 
Post, und Packetsendungen am Bestimmungsorte von dem Empsänger vor der Oeff- 
nung der Ortspolizeibehörde angemeldet und von letzterer binsichtlich ihres Inhaltes 
geprüst werden müssen, hiermit außer Kraft gesetzt. 
Rudolsladt, den 21. Oftober 1892. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministersum. 
v. Starck. 
(Druckfehler-Verichtigung in der Gesetzsammlung: 
In § 3, Abs. 2 der erwähnten Verordnung vom 17. September 1892 muß 
es slatt „hinsichtlich der vorbegeichneten Gegenstände" heißen: „die vorbezeichneten 
Gegenstände").
	        
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