Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 245 
= XXXVIII. Gesetz 
vom 10. Dezember 1892, 
die Aufnahme einer Anleihe zum Zweck der Bestreitung außer- 
ordentlicher Bedürfnisse der Staatsverwaltung betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags was solgt: 
81. 
Unser Ministerium wird ermächtigt, die Geldmittel, welche zur Beslreitung 
außerordentlicher Bedũrfnisse der Staatsverwaltung für Eisenbahnzwecke, Veseitigung 
von Wasserschäden, Bau eines neuen Gymnasiums und für audere bauliche Anlagen 
erforderlich sind, soweit dieselben nicht aus den Einnahmen des ordentlichen Etats 
Hedeckl werden können, im Wege des Kredils flüssig zu machen, zu diesem Zwecke 
eine verzinsliche Anleihe bis zum Betrage von 750 000 M. aufzunehmen und dafür 
Inhaberpapiere (Rentenbriefe) auszugeben. 
Die Vertbeilung der auszugebenden Rentenbriefe auf die Serien von 200, 
500 und 1000 M. und der Zinssatz wird von Uns durch besondere, in der Gesetz- 
sammlung zu veröffentlichende Verordnung bestimmt. Im Uebrigen finden auf die 
zu begebende Anleihe die Gesetze vom 15. August 1873 (Ges-S. S. 85 und 89) 
und vom 20. Oktober 1880 (Ges.-S. S. 110) Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 10. Dezember 1892. 
(L. S) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.