Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 125 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
9. Stück vom Jahre 1894. 
Xll. Bekanntmachung 
vom 25. Juli 1891, 
betreffend eine Aenderung der Ausführungsverordnung zum 
Gewerbesteuergesetze, vom 24. März 1893. 
Auf Grund des § 63 des Gewerbesteuergesetzes vom 7. März 189. haben 
wir solgende Aenderung der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze (Ges., 
Samml. 1893 Seite 36) beschlossen: 
Der zweite Absat der Zisser 1 des Artikel 17 wird aufgehoben. An Stelle 
desselben tritt folgende Bestimmung: 
Für die im Laufe des Jahres neu errichteten und abgemeldeten Beniebs- 
stätlen gelten bezüglich der Steuerpflicht die gleichen Vorschriften, wie für die 
Gewerbesteuer (§ 21 des Geseßzee. 
Rudolstadt, den 25. Juli 1894. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Abtheilung der Finanzen. 
von Starck. 
Fi#stl. Schwarzb., Rudolst. Gesezsammlung I.V. 20 
Ausgegeben in Rudolstadt am 5. August 1894.