1894. 125
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück vom Jahre 1894.
Xll. Bekanntmachung
vom 25. Juli 1891,
betreffend eine Aenderung der Ausführungsverordnung zum
Gewerbesteuergesetze, vom 24. März 1893.
Auf Grund des § 63 des Gewerbesteuergesetzes vom 7. März 189. haben
wir solgende Aenderung der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze (Ges.,
Samml. 1893 Seite 36) beschlossen:
Der zweite Absat der Zisser 1 des Artikel 17 wird aufgehoben. An Stelle
desselben tritt folgende Bestimmung:
Für die im Laufe des Jahres neu errichteten und abgemeldeten Beniebs-
stätlen gelten bezüglich der Steuerpflicht die gleichen Vorschriften, wie für die
Gewerbesteuer (§ 21 des Geseßzee.
Rudolstadt, den 25. Juli 1894.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Abtheilung der Finanzen.
von Starck.
Fi#stl. Schwarzb., Rudolst. Gesezsammlung I.V. 20
Ausgegeben in Rudolstadt am 5. August 1894.