Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

1897 3 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stück vom Jahre 1897. 
. II. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 18. Jannar 1897, 
zur Ausführung des Gesees vom 8. Jannar 1897, die Umwandlung 
der Aprozentigen Rentenbriefe in 37 prozentige Rentenbriefe betreffend. 
Auf Grund des Gesetzes vom 8. Jannar d. J., die Umwandlung der 4prozentigen 
Rentenbriese in 31 aprozentige Rentenbriese betressend, wird den Inhabern der 4 prozen- 
tigen Rentenbriefe des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt die Um- 
wandlung in 3 1/oprozentige mit der Wirkung angeboten, daß dieses Angebot für ange- 
nommen gilt, wenn nicht bis zum 20. Februar d. J. eine gegentheilige Erklärung 
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abgegeben wird. 
Die Erklärung, daß die angebotene Umwandlung in 3 ½prozentige Rentenbriese nicht 
angenommen werde, ist schristlich bei der Fürstlichen Hauptlandeskasse in Rudolstadt abzu- 
geben. Mit dieser Erklärung sind die Rentenbriese im Original ohne die Zinsscheine, 
sowie ein doppelt ausgefertigtes Verzeichniß vorzulegen, welches die Serie, die Nummer 
und den Neunwerth der Rentendriese enthalt. 
Die eine Ausferkigung dieses Verzeichnisses wird mit einer Empfangsbescheinigung 
sofort zurückgegeben. Die eingereichten Rentenbriese werden mit einem amtlichen Vermerke 
über die erfolgte Ablehnung der Umwandlung versehen und gegen Rückgabe der ausge- 
stellten Empfangsbescheinigung dem (einreichenden wieder ausgehändigt. Das Postporto 
hat gegenseitig der Absender zu tragen. Die Heimzahlung der nicht umgewandelten 
Rentenbriefe erfolgt am 1. Oktoler 1897. 
Far#su. Schwarzb.-Audolll. Gesehlammuung IVIII. 
Ausgegeben in Audolstadt am 21. Jannar —
	        
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