Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

18938 * 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
19. Stück vom Jahre 1898. 
XXI. Gesetz 
vom 10. November 1898, 
die Verlängerung der Wahlperioden der Mitglieder der Stadträthe und 
der Gemeinderäthe betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg #c. verordnen 
auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags 
was folgt: 
Nrt. 1. 
Die laufenden Wahlperioden der zur Zeit im Amte besiudlichen Mitglieder 
der Stadträthe und Gemeinderäthe (Art. 51, 71, 139 und 140 der Gemeinde- 
Ordnung vom 0. Juni 1876 — Ges.-Samml. S. 69) werden hiermit um ein 
Jahr verlängert. 
Diese Bestimmung sindet siungemäße Anwendung auf die Dauer der Wahl- 
periode derjenigen Mitglieder, welche zum Ersaß außergewöhnlich ausgeschiedener 
Mitglieder gewählt worden sind oder noch r* werden. (Art. 73 und 144 a. a. O.) 
Art. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Zeitpunkt fene Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rathsfeld, den 10. November 1898. 
(L. S.) Günther, Fürfst zu Schwarzburg. 
v. Starck. 
Fünf#. Schwarzb.-Rudotk. 1 IX. e 
Ausgegrben in Rudolstadt am 12 November 1898.
	        
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