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Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
1. Stück vom Jahre 1898.
As I. Aiwistrrlalbexanmtmachung
vom 24. Dezember 1897,
betreffend das Verfahren bei Vollstreckung der gegen Manuschaften des
Beurlaubtenstandes festgesetzten Haft-, Arrest= und Geldstrafen.
Behufs einheitlicher Regelung des Verfahrens bei Vollstreckung der gegen
Maunschaften des Beurlaubtenstandes in Folge unterlassener An= und Abmeldungen
sestgesetzten Haft-, Arrest= und Geldstrafen, sowie bei Erstattung der Kosten für
die gegen solche Mannschaften vollstreckten Haft= und Arreststrafen werden im An-
schluß an die für Preußen erlassenen Vorschriften die nachstehenden Bestimmungen
zur Danachachtung bekannt gemacht.
1. Die Bezirkskommandos richten ihre Ersuchen wegen Vollstreckung der in
Rede stehenden Strafen unmittelbar an die Civilpolizeibehörde des Aufenthaltsortes
des in Strase Genommenen. Von der Ortspolizeibehörde ist das Ersuchen dem
zuständigen Fürstlichen Landrathsamte vorzulegen, von welchem die Vollstreckung
der verhängten Haft= oder Arreststrase in dem Gefängnisse desjenigen Amtsgerichts
angeorduet wird, zu dessen Bezirk der Aufenthaltsort des Bestraften gehört.
2. Den Fürstlichen Landrathsämtern liegt ferner die Einziehung der gegen
Mannschaften des Beurlanbtenstandes sestgesetzten Geldstrafen ob. Es sind ihnen
deshalb auch die hierauf gerichteten Ersuchen der Bezirkskommandos von den Orts-
polizeibehörden zur weiteren Veranlassung zu übersenden. Die Landrathsämter
ziehen die Geldstrafen ein und führen die eingehobenen Beträge an dasjenige Be-
Firkskommando ab, von welchem das Ersuchen um Einziehung ergangen ist.
Fürkl. Schwarzt.-Rudolst. Gesetzlammlung L.IX.
Ausgegeben in Zudolftadt am 7. Jannar 1898.