Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stück vom Jahre 1898. 
  
As I. Aiwistrrlalbexanmtmachung 
vom 24. Dezember 1897, 
betreffend das Verfahren bei Vollstreckung der gegen Manuschaften des 
Beurlaubtenstandes festgesetzten Haft-, Arrest= und Geldstrafen. 
Behufs einheitlicher Regelung des Verfahrens bei Vollstreckung der gegen 
Maunschaften des Beurlaubtenstandes in Folge unterlassener An= und Abmeldungen 
sestgesetzten Haft-, Arrest= und Geldstrafen, sowie bei Erstattung der Kosten für 
die gegen solche Mannschaften vollstreckten Haft= und Arreststrafen werden im An- 
schluß an die für Preußen erlassenen Vorschriften die nachstehenden Bestimmungen 
zur Danachachtung bekannt gemacht. 
1. Die Bezirkskommandos richten ihre Ersuchen wegen Vollstreckung der in 
Rede stehenden Strafen unmittelbar an die Civilpolizeibehörde des Aufenthaltsortes 
des in Strase Genommenen. Von der Ortspolizeibehörde ist das Ersuchen dem 
zuständigen Fürstlichen Landrathsamte vorzulegen, von welchem die Vollstreckung 
der verhängten Haft= oder Arreststrase in dem Gefängnisse desjenigen Amtsgerichts 
angeorduet wird, zu dessen Bezirk der Aufenthaltsort des Bestraften gehört. 
2. Den Fürstlichen Landrathsämtern liegt ferner die Einziehung der gegen 
Mannschaften des Beurlanbtenstandes sestgesetzten Geldstrafen ob. Es sind ihnen 
deshalb auch die hierauf gerichteten Ersuchen der Bezirkskommandos von den Orts- 
polizeibehörden zur weiteren Veranlassung zu übersenden. Die Landrathsämter 
ziehen die Geldstrafen ein und führen die eingehobenen Beträge an dasjenige Be- 
Firkskommando ab, von welchem das Ersuchen um Einziehung ergangen ist. 
Fürkl. Schwarzt.-Rudolst. Gesetzlammlung L.IX. 
Ausgegeben in Zudolftadt am 7. Jannar 1898.
	        
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