Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1399V * 
GEesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1899. 
IX. Ministerialbekanntmachung 
vom 24. März 1899, 
betreffend die Bestimmungen über die Begründung des Deutschen 
Fahndungsblatts. 
Nachdem die Deutschen Bundesregierungen sich über die Begründung eines 
„Deutschen Fahndungsblatts“ verständigt haben, werden die hierüber getroffenen 
Bestimmungen zur Beachtung Seitens der betheiligten Fürstlichen Behörden und 
Beamten im Nachstehenden bekannt gegeben. 
Rudolstadt, den 24. März 1899. 
Furstlich Schwarzburg. Minlsterium. 
von Starck. 
  
Bestimmungen 
über die Begründung des „Deutschen Fahndungsblatts“. 
I. 
Das Deutsche Fahndungsblatt wird in dem Burean des Polizei-Präsidiums 
von Berlin herausgegeben und erscheint vom 1. April 1899 ab täglich, mit Aus- 
schluß der Sonntage und allgemeinen Feiertage, im Quartformat und in zwei 
gesonderten Bogen. Der erste Bogen enthält — nach Oberlandesgerichtsbezirken 
geordnet — Steälbriese und Mittheilungen über Erledigung von solchen (verhleiche 
Ziffer V, 1.—3), die Steckbriesfe mit folgender Ueberschrift: 
F#. Schwarzt.-Nudolst. Gesehsammlung I.X. 6 
Ausgegeben in N#udolstadt am 31. März 1899.
	        
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