Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 tos 
6 23. 
Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, 
so lauge nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das un- 
bewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen 
Monat 
vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. 
Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundftücke hat, 
kann der Pfändung nach Maßgabe des § 19a widersprechen, sofern nicht die 
Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vor- 
gehenden Anspruch erfolgt ist. 
8 24. 
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: 
— 
S 
die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus= und Küchengeräth, 
insbesondere die Heiz= und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Be- 
darf des Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen Hausstandes 
unentbehrlich sind; 
2, die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier Wochen 
erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs= und Beleuchtungsmittel oder, 
soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vorhanden und ihre Be- 
schaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der 
zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag; 
eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen zwei 
Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt und zur Stren für 
dieselben auf vier Wochen erforderlichen Futter= und Strenvorräthen oder 
soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vorhanden, dem zur Be- 
schaffung erforderlichen Geldbetrage, wenn bie bezeichneten Thiere für die 
Ernährung des Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes unent- 
behrlich sind; 
. bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschaftsbetrieb 
erjorderliche Geräth und Vieh nebst dem nöthigen Dünger, sowie die land- 
wirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirthschaft 
bis zu der Zeit erforderlich find, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeug= 
nisse voraussichtlich gewonnen werden; 
bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen Personen, 
welche aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb 
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