1900 118
s XX. Ausführungs--Verordnung
vom 19. Februar 1900
zu dem Gesetze, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Bei-
treibung von Geldbeträgen in der Fassung vom 21. Dezember 1899
(Ges.-Samml. S. 291).
Auf Grund des § 48 des Gesetzes, betreffend das Verwaltungszwangsver-
sahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen in der Fassung vom 21. Dezember
1899 (Ges.-Samml. S. 291) wird zur Ausführung desselben unter Aufhebung
der Ausführungs-Verordnung vom 29. Juni 1883 (Ges.-Samml. S. 94) ver-
ordnet, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Voltistrekungobehörden. (Iu 9 des Geseczes.)
Diejenigen Behörden oder Beamten, welche kraft ihres Amtes Geldbeträge
einzuheben haben, die der Beilreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen,
bilden die zur Anordnung und Leitung des Zwangsverfahreus zuständigen Voll-
streckungsbehörden, ohne daß es einer weiteren Beanftragung derselben bedarf.
Insoweit den Gemeinden die Einhebung von Geldbeträgen für den Staat
obliegt, siecht den Gemeindevorständen, oder den von der Gemeinde zum Zweck der
Einhebung solcher Geldbeträge bestellten selbstständigen Beamten nur der Erlaß der
Mahnung, nicht aber die Einleitung und Durchführung des Zwangsverfahrens zu.
Art. 2.
Vollzlehungsbeamie. (Zu 8 0.)
Die Verpflichtung der Vollziehungsbeamten erfolgt durch die zuständige Be-
hörde nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften. Sind sie bereits wegen eines
anderen von ihnen bekleideten Amtes eidlich verpflichtet, so bedarf es der noch-
maligen Vereidigung nicht.
Das dienstliche Abzeichen der Vollziehungsbeamten besleht in deren Dienst-
kleidung und, wenn sie eine solche nicht tragen, in einer dunkelblauen Tuchmüßtze