1900 115
1) Bildet die für die Einhebung zuständige Stelle zugleich die Vollstreckungs-
behörde, so hat dieselbe das Verfahren der Zustellung der Mahnzettel
selbst zu leiten und namentlich unter Verücksichtigung der örtlichen und
sonst in Betracht kommenden Verhältnisse zu bestimmen, ob die Zustellung
der Mahnzettel durch den Vollziehungsbeamten, oder durch Aufgabe zur
Post geschehen soll:
bildet dagegen die für die Einhebung zuständige Stelle nicht zugleich die
Vollstreckungsbehörde, sondern liegt ihr nur die Mahnung ob (5§5 7 Abs. 4
des Gesetzes), so muß die Zustellung des Mahnzettels durch den Erheber
selbst oder einen dazu beanftragten össentlichen Beamten (Gemeindediener 2c.)
erfolgen. Bei nicht im Orte wohnhaften Schuldnern ist die Zustellung
des Mahnzettels durch Aufgabe zur Post statthaft.
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Art. 6.
Der Nachweis über die Zustellung des Mahnzettels (Art. 3) ist nach Vor-
schrift des Gesetzes § 8 Abs. 3 zu erbringen. Wird aber ein Zwangsvoll-
streckungsregister geführt (Art. 3), so genügt zu solchem Nachweise die Ausfüllung
der Spalten 9 und 10 des Registers durch den Vollziehungsbeamten.
III. Zwangsverfahren.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 7.
Elnleitung des Zwangsversahrens. (Zu 9 10.)
Nach Ablauf der Mahnungsfrist ist wegen der verbliebenen Rückstände ohne
Verzug das Zwangsverfahren einzuleiten. Haudelt es sich um Staatseinnahmen,
oder andere öffentliche Abgaben, Gefälle oder sonstige Leistungen, so haben die mit
der Erhebung derselben betrauten Einnehmer sofort nach Ablauf der Zahlungfrist
Restverzeichnisse unter genauer Angabe der einzelnen Restanten und ihrer Schuld-
beträge aufzustellen und, wenn ihnen nicht selbst die Zwangsvollstreckung zusteht,
bei der betreffenden Vollstreckungsbehörde einzureichen.
Das Restwerzeichniß ist nach anliegendem Muster 4, dessen Spalten nach Be= Anlage 4.
dürfniß abgeändert werden können, aufzustellen.