Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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weitere allgemein anwendbare Anweisungen nicht gegeben werden können, so hat die 
Vollstreckungsbehörde in allen zweifelhaften Fällen von ihrer vorgesetzten Behörde 
sich die erforderliche Belehrung zu erbitten. · 
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Akt.55. 
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Inwieweit zur Stellung des Antrages auf Sequestration oder Subhastation die 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, richtet sich nach den hierüber 
bestehenden oder künftig ergehenden besonderen Vorschriften. 
D. Schlußbestimmungen. 
Art. 56. 
Mechnungobnch. 
Der Vollziehungsbeamte hat ein Rechnungsbuch zu führen, in welches er unter 
forllaufenden Nummern, mit Bezeichnung des Schuldners und mit Angabe der 
Nummer des Zwangsvollstreckungsregisters bez. Restverzeichnisses alle Geldbeträge 
einträgt, welche er bei den einzelnen Vollstreckungshandlungen in Empfang ge- 
nommen und an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern hat (Art. 49). 
Nach diesem Rechnungsbuche erfolgt die Ablieferung der betreffenden Be- 
träge an die zuständigen Hebestellen, welche den Empfang der Gelder in 
dasselbe anittiren. 
Der Vollziehungsbeamte hat sodann das Rechnungsbuch nach Erledigung von 
Pfändungsbefehlen und Versteigerungsaufträgen mit deuselben der Vollstreckungsbe- 
hörde vorzulegen. 
Dieselbe hat die Eintragungen genau zu prüfen, namentlich mit dem Inhalte 
der Vermerke auf den Pfändungsbefehlen und mit dem Inhalte der Pfändungs= und 
Versteigerungsprotokolle zu vergleichen, und wenn sie nicht selber die Einnahmen be- 
wirkt, die Erledigung der Pfändungsbefehle zu bescheinigen, andernfalls die Beträge 
zu auittiren. 
Fartl. Schwarzb.-Rudolst. Geseylammlung I.XI. 21
	        
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