Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

Uebergango- 
und Smet. 
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mungen. 
163 1900 
Im Sinne der §§ 13 und 55 des Reichsgesetzes ist jedoch die Zustellung 
des Beschlusses an den Antragsteller als Beschlagnahme anzusehen. 
Art. 24. 
Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. 
Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage durch Zahlung zu berichtigen. 
Art. 25. 
Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragtes Verfahren ist, auch 
wenn es der Vorschrift des § 15 des Einführungsgesetzes zum Reichsgesetze nicht 
unterfällt, nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen. 
Art. 26. 
Soweit in Gesetßen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch dieses Geset 
außer Kraft gesept werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen 
Vorschriften. 
Art. 27. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Reichsgeseze über die Zwangsversleige- 
rung und die Zwangsverwaltung in Kraft. 
Unbeschadet der Vorschrift in Art. 25 sind alle entgegenstehenden Bestimm- 
ungen aufgehoben, insbesondere das Geseh über die Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen vom 11. Dezember 1899. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 28. Februar 1900. 
(L. 8.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck.
	        
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