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ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person
des Auslandes errichtet oder beglaubigt, so genügt zum Beweise der Echtheit
einer solchen Urkunde oder Vollmacht die Legalisirung durch einen Consul oder
Gesandten des Reichs.
Nrt. 11.
Der Antrag auf Einkragung der Familiensideikommißeigenschaft eines Wtest
Grundstücks ist durch Vorlegung der landesherrlich bestätigten Stiftungsurkunde gommera#t.
zu begründen.
Nrt. 12.
Die Eintragung des Fideikommißguts ersolgt auf den Namen des zu Besitz
und Nutung Berechtigten als Eigenthümer.
Die Eigenschaft des Gutes wird als Verfügungsbeschränkung eingetragen.
Nrt. 13.
Fideikommißnachfolger erlangen die Eintragung an Stelle des Eigenthümers,
wenn sie ihr Nachfolgerecht nach dem für das Gut geltenden Rechte nachweisen.
Art. 14.
Bezüglich der Bestandtheile Unseres Hausfideikommißvermögens (Kammergut)
vertreten die Eintragungsworte „Bestandtheil des Fürstlichen Hausfideikommißver=
mögens (Kammergut)“ die Eintragung des jeweiligen Eigenthümers und der haus-
und grundgesehlichen Verfügungsbeschränkungen.
Art. 15.
Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung und n
dieses Gesetzes finden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, auf das Bergwerks- b
eigenthum und andere an einem Grundstücke bestehende vererbliche und übertrag- n )n
bare Nrutzungsrechte (Art. 104 des Ausführungsgesebes zum Bürgerlichen Geset= HJäle
buche vom 11. Juli 1899 — Ges.-Samml. S. 51) entsprechende Anwendung.
Art. 16.
Ist das Bergwerkseigenthum durch die von dem Bergamte ertheilte Ver-
leihung, bestätigte Consolidation, Theilung von Grubenfeldern oder Vertauschung
von Feldestheilen erworben, so hat das Bergamt das Jan# * Mit-
Fa#l. Schwarzt.-indolh. Gelebsomnuung I.XI.