Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 
versicherung und deren Fortsehung, innerhalb zweier Jahre nach dem Tage 
ihrer Ausstellung (§ 135 Abs. 1) zur Beitragsentrichtung noch verwendet 
werden. Bei der Aufrechnung dieser Karten ist aber durch die Aufrechunngs 
stelle nicht die Zahl der Beitragsmarken, sondern die Zahl der durch Marken 
der einzelnen Lohnklassen nachgewiesenen Beitragswochen, nöthigenfalls unter 
Hinzufügung einer besonderen Spalle für Lohnklasse V, anzugeben und 
die hierzu erforderliche Abänderung des Vordrucks handschriftlich vorzunehmen. 
Berlin, den 10. November 1999. 
Der Reichskanzler. 
In Verlretung: 
Graf von Posadowsly.
	        
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