Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

(80 1900 
8 16. 
Zuwiderhandlungen gegen die 88 14 und 15 Absaß 1 ziehen Geldstrafe 
bis zu 3 Mark nach sich. 
817. 
Die Herrschaft, welche einen mit einem vorschriftsmäßigen Dienstbuche nicht 
versehenen Dienstboten länger als eine Woche behält, verfällt in eine Geldstrafe 
bis zu 15 Mark. Diese Bestrafung findet jedoch nicht statt, sofern die Dienst- 
herrschaft vor Ablauf der achttägigen Frist vom Sachverhalte der Ortspolizeibehörde 
Anzeige erstattet und lebtere aus besonderen Gründen die Frist zur Beibringung 
eines vorschriftsmäßigen Dienstbuchs verlängert hat. 
II. Dienstvertrag. 
8 18. 
Der Gesindevertrag kaun mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Das 
Geben von Miethgeld, sowie der Betrag des lebteren hängt von der freien Ueber- 
einkunft zwischen Herrschaft und Gesinde ab. Wird in dem Gesindevertrag Mieth- 
geld vereinbart, so kommt der Vertrag erst durch das Geben und Annehmen des 
Miethgeldes zu Stande. Dies gilt nicht, wenn der Gesindevertrag schriftlich er- 
richtet, oder der Dienst angetreten ist. 
Von dem geschlossenen Gesindevertrage kaun weder der Dienstbote durch 
Zurückgabe des empfangenen Miethgeldes noch die Herrschaft durch Verzicht auf 
das gezahlte Miethgeld einseitig abgehen. 
Nimmt jedoch die Herrschaft von dem gemietheten Gesinde das Miethgeld ohne 
Widerspruch zurück oder giebt das gemiethete Gesinde das Miethgeld der Herrschaft 
auf deren Verlangen freiwillig zurück, so gilt der Vertrag als aufgehoben. 
Das Miethgeld kann von der Herrschaft auf den Lohn oder auf eine etwa 
zu zahlende Entschädigungssumme nur dann in Anrechnung gebracht werden, wenn 
dieses schriftlich beim Abschlusse des Dienstvertrags bedungen worden ist. 
Wird der Gesindevertrag vor Antritt des Dienstes wieder aufgehoben, so ist 
das Miethgeld zurückzugeben. 
& 10. 
Ist nicht etwas Anderes verabredet worden, so wird angenommen, daß
	        
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