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8 38.
Der Dienstbote kann das Dienstverhältniß ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist und ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein, auflösen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Ueber die Wichtigkeit der Gründe entscheidet das Ge-
richt nach freiem Ermessen.
Als ein wichtiger Grund ist es namentlich anzusehen:
wenn der Dienstbote von der Herrschaft fortgesetzt mit Härte behandelt wird,
ul wenn die Herrschaft das Gesinde zu gesebwidrigen oder unsittlichen Hand-
lungen hat verleiten oder dasselbe vor dergleichen Zumuthungen gegen
Familienangehörige oder Hausgenossen nicht hat schützen wollen,
wenn die Herrschaft die Dienstvergütung ohne rechtlichen Grund verweigert,
oder wenn häusig ungeeignete Beköstigung gewährt wird und das deshalb
in Anspruch zu nehmende Einschreiten der Polizeibehörde erfolglos ge-
blieben ist,
wenn die Dienstherrschaft ihren Wohnsitz nach einem anderen Orte ver-
legt oder den Dienstboten auf längere Reisen in entfernte Gegenden mit-
nehmen will,
5. wenn der Dienstbote durch länger als sechs Wochen andauernde Krankheit
am Dienste verhindert wird.
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830.
Vor Ablauf der Dienstzeit, jedoch unter Einhaltung der gesetzlichen Kündi-
gungsfristen des § 21 kann das Dienstverhältuis aus erheblichen Gründen beider-
seits aufgelöst werden. Ueber die Erheblichkeit der Gründe entscheidet das Gericht
nach freiem Ermessen. Als erheblicher Grund ist namentlich anzusehen:
1. auf Seiten der Herrschaft
a. wenn dem Dienstboten die nöthige Geschicklichkeit oder die Kräfte zu
den übernommenen Geschäften abgehen,
b. wenn die Herrschaft durch Vermögensverfall zur Einschränkung ge-
nöthigt ist;
2. auf Seiten des Dienstboten, wenn einer der im § 26 unter 1, 2 und 3
ausgeführten Fälle nachweislich eingetreten ist.