Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

Für jede Kalenderwoche, in welcher eine versicherungspflichtige Beschäftigung stattgefunden hat, ist ein Beitrag zu entrichten. Die Beitragsentrichtung erfolgt durch Einkleben 
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Arbeitgeber und Bersicherte dürfen Marken nur dadurch entwerthen, daß auf 
denselben der Entwerthungstag in Ziffern, z. B. 15. 3. 01, angegeben wird. Marken 
für Zeitabschnitte von mehr als einer Woche müssen immer entwerthet werden. 
Marken, welche vom Verüicherten statt des Arbeitgebers eingeklebt werden, sind bei 
Verlust des Erstattungsanspruchs zu entwerthen (8§ 144 und 145 Abf. 27. 
Aufrechnung. 
Zahl der Wochen, für welche in 1 I JI N 1 vV 
Beiträge entrichtet jind Lohnklasse s 
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17 
  
Dauer bescheinigter Krankheiten 
vom bis einschließlich 
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auer militärischer Dienstleistungen 
  
vom bies einschließlich 
  
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von Marken für die entsprechende Zahl von Wochen: dabei sind die Felder, von oben links beginnend, in fortlaufender Reihe zu bekleben.
	        
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