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verpackte Sachen leistet die Postverwaltung keinen Ersaß, wenn durch die Natur
des Juhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während
der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.
III. Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zünd-
spiegel und Metallpatronen sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum
Schutze der Pulverladung dienenden Blechmantel sind zulässig, wenn sie in Kisten
oder Fässern sest von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf der
Postpacketadresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen
müssen für Zentralfener bestimmt und auherdem derart beschaffen sein, daß weder
ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des
Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht
eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.
IV. Die im § 51II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in
solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sen-
dungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderb und der Fäuluiß ausgesehte Sachen,
lebende Thiere, Zündhütchen, Zündspiegel oder Patronen enthalten.
§* 7.
I. Die Postkarten müssen offen versendet werden.
II. Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden.
Geslempelte Formulare zu Postkarten werden zum Neunwerthe des Stempels, un-
gestempelte zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt.
III. Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen
in Form, Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post aus-
gegebenen Formularen abweichen und müssen auf der Vorderseite die Ueberschrift
„Postkarte“ tragen.
VI. Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch
aufgeklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das gleiche gilt für die Angabe des
Namens und der Adresse des Absenders. Bilderschmuck und Aufklebungen auf
der Rückseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des
Versendungsgegenstandes als offene Postkarte nicht beinträchtigt wird und die auf-
geklebten Zettel 2c. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Waarenproben und
ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist
nicht gestattet.
Posilarten.