Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 201 
verpackte Sachen leistet die Postverwaltung keinen Ersaß, wenn durch die Natur 
des Juhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während 
der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
III. Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zünd- 
spiegel und Metallpatronen sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum 
Schutze der Pulverladung dienenden Blechmantel sind zulässig, wenn sie in Kisten 
oder Fässern sest von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf der 
Postpacketadresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen 
müssen für Zentralfener bestimmt und auherdem derart beschaffen sein, daß weder 
ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des 
Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht 
eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar. 
IV. Die im § 51II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in 
solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sen- 
dungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderb und der Fäuluiß ausgesehte Sachen, 
lebende Thiere, Zündhütchen, Zündspiegel oder Patronen enthalten. 
§* 7. 
I. Die Postkarten müssen offen versendet werden. 
II. Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden. 
Geslempelte Formulare zu Postkarten werden zum Neunwerthe des Stempels, un- 
gestempelte zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt. 
III. Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen 
in Form, Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post aus- 
gegebenen Formularen abweichen und müssen auf der Vorderseite die Ueberschrift 
„Postkarte“ tragen. 
VI. Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch 
aufgeklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das gleiche gilt für die Angabe des 
Namens und der Adresse des Absenders. Bilderschmuck und Aufklebungen auf 
der Rückseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des 
Versendungsgegenstandes als offene Postkarte nicht beinträchtigt wird und die auf- 
geklebten Zettel 2c. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Waarenproben und 
ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist 
nicht gestattet. 
Posilarten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.