Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

  
  
1900 
Ouittungskarten-Formular B. 
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Versicherungsanstalllltt: Sr et 
(Hier ist bei der ersten Quittungskarte der Name derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Be- *W 
zirke der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist oder, sofern eine Beschäf . 
tigung nicht stattsindet, G. 
sich aufhält, jede folgende Karte ist mit dem Namen der auf der nächstvorhergehenden Karte 
vermerkten Anstalt zu versehen.) 
Ausgabestell í í n , .........·......·.·.......·................·................... 
(ListedchuittungskartenBNr.................... )’I«) 
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(nerbendbar-) für die Zeit seit dem. tenn *9 
Zur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum 
Umtausch vorzulegen. 
Duittungskarte Nr. ftr 
(Vor= und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname) 
bei Ausstellung Wohnort ......·......................................................................................... ........................· 
« ohnung 
dieser Karte Berufsstelllnnngg :, 
geboren am . tten im Jaher 
Kreis 
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Amt 
  
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zZur Beachtung. Für Selbstversicherung und deren Fortsetzung dürfen bei einer Ord- 
nungestrafe bis zu 20 Mark nur diese grauen Quittungskarten verwendet werden 
Invalidenversicherungsges etz. 
8 14 Abs. 1. Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutreten, solange 
sie das vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung): 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte, deren 
dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffs- 
führer, sämmtlich sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 
mehr als zweitausend Mark, aber nicht über dreitausend Mark beträgt; 
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei 
versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlich 
soweit nicht durch Beschluß des Bundesraths (8 2 Abs. 1) die Versicherungspflicht auf sie 
erstreckt worden ist; 
3. Personen, welche auf Grund des 8 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Versicherungspflicht nicht 
unterliegen. 
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berechtigung zur Selbstversicherung 
begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung fortzusetzen und nach den Bestimmungen des § 46 zu 
erneuern. 
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*) Zu durchstreichen, wenn die Ausgabestelle keine Liste der Quittungskarten B führt. . 
Auf Antrag auszufüllen, sosern in die Karte Marken für die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind (8 146). 
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