1900
Ouittungskarten-Formular B.
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Versicherungsanstalllltt: Sr et
(Hier ist bei der ersten Quittungskarte der Name derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Be- *W
zirke der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist oder, sofern eine Beschäf .
tigung nicht stattsindet, G.
sich aufhält, jede folgende Karte ist mit dem Namen der auf der nächstvorhergehenden Karte
vermerkten Anstalt zu versehen.)
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(nerbendbar-) für die Zeit seit dem. tenn *9
Zur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum
Umtausch vorzulegen.
Duittungskarte Nr. ftr
(Vor= und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname)
bei Ausstellung Wohnort ......·......................................................................................... ........................·
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dieser Karte Berufsstelllnnngg :,
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zZur Beachtung. Für Selbstversicherung und deren Fortsetzung dürfen bei einer Ord-
nungestrafe bis zu 20 Mark nur diese grauen Quittungskarten verwendet werden
Invalidenversicherungsges etz.
8 14 Abs. 1. Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutreten, solange
sie das vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung):
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte, deren
dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffs-
führer, sämmtlich sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt
mehr als zweitausend Mark, aber nicht über dreitausend Mark beträgt;
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei
versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlich
soweit nicht durch Beschluß des Bundesraths (8 2 Abs. 1) die Versicherungspflicht auf sie
erstreckt worden ist;
3. Personen, welche auf Grund des 8 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Versicherungspflicht nicht
unterliegen.
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berechtigung zur Selbstversicherung
begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung fortzusetzen und nach den Bestimmungen des § 46 zu
erneuern.
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*) Zu durchstreichen, wenn die Ausgabestelle keine Liste der Quittungskarten B führt. .
Auf Antrag auszufüllen, sosern in die Karte Marken für die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind (8 146).
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