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VI. Wegen Vereinigung von Geschäftspapieren mit Drucksachen und Waaren-
proben siehe S. 11.
§ 10.
I. Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur Waarenproten.
solche Waarenproben befördert, die keinen Handelswerth haben, ferner natur-
geschichtliche Gegenstände, getrockneie oder konservirte Thiere und Pflanzen, geologische
Muster 2c., deren Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht. Die Sen-
dungen müssen nach ihrer Form, Verpackung und sonstigen Beschafsenheit zur
Beförderung mit der Rriespost geeignet sein.
II. Waarenprobensendungen dürsen 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimer
in der Breite und 10 Centimeter in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben,
30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser nicht über-
schreiten.
III. Briese dürfen den Waarenproben nicht beigefügt werden; handschriftliche
Vermerle sind nur zulässig in Bezug auf: Namen oder Firma des Absenders,
Adresse des Empfängers, Fabrik= oder Haudelszeichen, Nummern, Preise und Au-
gaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung sowie der verfüg-
baren Menge, der Herkunft und der Natur der Waare.
IV. Die Einlieferung der Waarenproben muß unter Band oder in offenen
Umschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen, sodaß der Inhalt leicht geprüft
werden kann.
V. Die Ausschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies jedoch
nicht angeht, auf einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder
sonstigem festen Stoffe anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Waaren=
proben“ oder „Proben“ oder „Muster“ enthalten.
VI. Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Waarenproben dürfen nicht
mit verschiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Waaren-=
proben mit Drucksachen und Geschäftspapieren siehe §. 11.
VII. Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Oele, sette Stofse, Pulver sowie
lebende Bienen werden zur Beförderung als Waarenproben unter folgenden beson-
deren Bedingungen zugelassen:
I!) Gegenstände aus Glas müssen in einer festen Umhüllung von Metall,
Holz, Leder oder Pappe verpackt sein, sodaß jeder Gefahr für andere
Sendungen und die Beamten vorgebengt wird:
r.