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2) Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest verschlossenen
Glasfläschchen enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästichen von
Holz oder starker Pappe verpackt werden, das mit Sägespänen, Baumwolle
oder einem schwammigen Stoffe so anzufüllen ist, daß im Falle des Zer-
brechens des Fläschchens die Flüssigkeit aufgesaugt werden kann. Das
Käsichen selbst muß in eine Hülse von Metall, von Holz mit ange-
schraubtem Deckel oder von starkem und dickem Leder eingeschlossen werden.
Wenn aber zur Verpackung der Fläschchen von durchlochten Holzblöcken
Gebrauch gemacht wird, die hinreichende Widerstandsfähigkeit besitzen und
mit aufsangenden Stoffen angefüllt sowie mit einem Deckel verschlossen sind,
so brauchen diese Blöcke nicht in ein zweitet Behältniß eingeschlossen zu
werden:
3) schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze 2c. müssen
zunächst in eine besondere Hülle, (Käsichen, Säckchen von Leinwand, Perga-
ment 2c.) eingeschlossen und dann in ein Käsichen von Holz, Metall oder
starkem und dickem Leder verpackt werden:
4) Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Lein-
wand oder Pergament eingeschlossen werden:
5) lebende Bienen müssen in Kästchen versendet werden, die so beschaffen sind,
daß sie jede Gefahr ausschließen.
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtel sein, daß eine Prüfung
des Jnhalts möglich ist.
VIII Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen,
werden nicht befördert. Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung
mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde.
IX Waarenproben müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme
des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 37):
bis 250 Gramm einschließlich. 10 Pff.
über 250 bis 350 Gramm einschließlich. ..... 20»
Unfrankirte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung.
X Für unzereichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger das
Doppelte des Fehlbetrags angesebt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine
durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärte.