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Nässe, Neibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spißen, Seidenwaaren,
müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umsanges und Gewichts genügend sicher
in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen über-
zogenen Kisten rc. verpackt sein.
V. Sendungen mit einem Inhalte, der andere Sendungen beschädigen könnte,
müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer
mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Leicht zerbrechliche Ge-
fähße (Flaschen, Krüge 2c.) mit Flüssigkeiten sind in festen Kisten, Kübeln oder
Körben zu verwahren.
VI. Briefe mit Werthangabe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stück
hergestellten Umschlage versehen sein. Der Umschlag darf nicht farbige Ränder haben.
VII. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe § 17.
8 16.
Berschluß der I. Der Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete muß
# n haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne dessen Beschädigung oder Erösnung dem
ornden orier Inhalte nicht beizukommen ist. Von einem Siegelverschlusse kann abgesehen werden,
anen aab wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts die
Sendung hinreichend gesichert erscheint. Der Verschluß kann durch eine gut ge-
knotete Verschnürung oder, wenn die Umhüllung aus Packpapier besteht, mittels
guten Klebstoffs oder mittels Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer
Verpackung können Siegelmarken angewendet werden, sofern damit ein haltbarer
Verschluß erzielt wird. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, die mit Schlössern
versehen sind, bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern und bei fest ver-
nagelten Kisten bedarf es keines weileren Verschlusses. Gut umhüllte Maschinen-
theile, größere Wassen und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret,
z. B. Hasen und Rehe, können ohne besonderen Verschluß angenommen werden.
II. Bei Sendungen mit Werthangabe sind in gutem Siegellack mittelst
desselben Petschafts Siegelabdrücke in solcher Zahl anzubringen, daß dem Inhalt
ohne sichtbare Beschädigung der Umhüllung (des Briefumschlags) oder der Siegel-
abdrücke nicht beizukommen ist. Bei Briefen mit Werthangabe müssen die Siegel-
abdrücke sämmtliche Klappen des Umschlages fassen. Wegen der besonderen An-
forderungen bei Geldsendungen siehe § 17.