Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Für jede Woche kommt nur ein Beitrag in Anrechnung. Die Marken sind, von oben links beginnend, in fortlaufender Reihe einzukleben. 
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Bei freiwilliger Bersicherung sind Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu ver- 
wenden, in deren Bezirke die Bersicherten beschäftigt sind oder, sofern eine Be- 
schäftigung nicht stattfinder, sich aufhalten. Dabei steht ihnen die Wahl der Lohn- 
klasse frei (§ 145). 
Versicherte dürfen Marken nur dadurch entwerthen, daß auf denselben der Ent- 
werthungstag in Ziffern, z. B. 15. 3. 01, angegeben wird. Marken für Zeit- 
abschnitte von mehr als einer Woche müssen immer entwerthet werden. 
Bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung müssen zur Aufrechthaltung der 
Anwartschaft während der zwei Jahre nach dem Tage der Ausstellung dieser 
Quittungskarte mindestens für 40 Beitragswochen Beiträge durch Einkleben von 
Marken entrichtet werden (8 46). 
Freiwillige Beiträge dürfen für eine länger als ein Jahr zurückliegende Zeit sowie 
nach eingetretener Erwerbsunfähigkeit nachträglich oder für die fernere Dauer der 
Erwerbsunfähigkeit nicht entrichtet werden (8 146). 
  
Aufrechnung. 
  
  
Zahl der Wochen, für welche) in 
Beiträge entrichtet sind 
(Ort und 
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