Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

220 1900 
Bei Postanweisungen mit angehängter Karte zur Empfangsbestätigung muß 
auch diese, nach der Gebühr für Postkarten, frankirt sein. 
UI. Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benutzt werden, welche von 
den Postanstalten bezogen sind. Gestempelte Formulare werden zum Neunwerthe 
des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück, ungestempelte 
Formulare mit angehängter Poslkarte zur Empfangsbestätigung zum Preise von 
5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt. 
Iv. Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der 
Schreibmaschine 2c. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit 
Tinte geschehen. Die Angabe des Geldbetrags hat in der Reichswährung zu er- 
folgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
V. Der -Abschnitt der Postanweisungen kann zu Mittheilungen benutzt werden. 
VI. Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
VII. Die Auszahlung erfolgt gegen Quittung auf der Postanweisung. Der 
Abschnitt der Postanweisung kann vom Empfänger abgetrennt und zurückbehalten 
werden; bei Postauweisungen mit angehäugter Postkarte zur Empfangsbestätigung 
wird dem Empfänger die Karte überlassen. 
VIII. Die Postanweisung sowie die zur Frankirung verwendeten Postwerth= 
zeichen gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über 
und müssen auch dann an die Postanstalt zurückgegeben werden, wenn auf die 
Auszahlung des Betrags verzichtet oder dessen Annahme verweigert wird. 
IX. Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nach- 
dem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
X. Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat er 
der Bestimmungs-Postanstalt von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von dieser 
Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der Anweisung die Zahlung bis 
auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des 
Absenders bei der Aufgabe-Posianstalt die Uebersendung eines vom Absender aus- 
zufertigenden Doppels der Postanweisung zu erwirken. Bei der Einlieferung des 
Doppels muß die bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung er- 
theilte Einlieferungsbescheinigung von dem Absender vorgelegt werden. Die Ver- 
sendung des Doppels von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsort erfolgt kostenfrei.
	        
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