Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 L 
8 21. 
I. Die Ueberweisung auf Postanweisungen einzahlter Belräge kann auf rwhiewt 
Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen. anwrifungen. 
II. Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung 
des Telegramms, mittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Aufgabe-Postanstalt 
ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung 
über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Post- 
anstalt schriftlich übergeben, welche sie in das Telegramm mit aufnimmt. 
III. Bei telegraphischen Postamveisungen, die an Orten ohne Telegraphen= 
anstalt zur Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Aufgabe-Postanstalt 
mit der nächsten Post der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre 
dienenden Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt. 
IV. Ist eine telegraphische Postamweisung nach einem mit einer Telegraphen- 
anstalt nicht versehenen Postorte gerichket, so erfolgt die Weiterbeförderung des 
Telegramms von der letten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt 
ebenfalls mit der nächsten Post als Einschreibsendung. 
V. Der Absender hat zu entrichten: 
1) die Postanweisungsgebühr: 
2) die Telegrammgebühr. 
Außerdem kommt zulreffeuden Falles zur Erhebung: 
a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms 
zur nächsten Telegraphenanstalt (11); 
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms 
von der letßten Telegraphenaustalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt (1V); 
„P) das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (V.). 
Die Gebühren unter a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen 
bleibt es in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls 
voransbezahlen oder deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will. 
VI. Die Bestimmungs-Postanstalt hat das Telegramm, sofern die Anweisung 
nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen ist, gleich nach der Ankunft dem 
Empfänger durch einen besonderen Boten zuzustellen (6 22). Die Auszahlung 
des angewiesenen Betrags erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des Em- 
pfängers versehenen Telegramms. 
Far#l. Schwarzb-Rudolst. Geselammlung I.X. 84
	        
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