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VII. Die Nachsendung telegraphischer Postanweisungen erfolgt in der Regel
auf dem Postweg, auf telegraphischem Wege nur dann, wenn dies vom Aufsgeber
ausdrücklich vorgeschrieben oder vom Empfänger beantragt ist.
VIII. Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt
Beträge auf Postanweisungen, die auf telegraphischem Wege überwiesen werden
sollen, von den Absendern anzunehmen oder telegraphisch überwiesene Beträge am
Bestimmungsort auszuzahlen.
– 22.
eree I. Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger
L.##e## sogleich nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Postanstalt durch besonderen Boten
zugestellt werden (Eilbestellung).
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den Empfänger
siehe unter XIl.
II. Das Verlangen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch
Unterstreichung hervorzuhebenden Vermerk „Durch Eilboten“ ausgedrückt werden.
Bezeichnungen wie „Dringend, Eilig" 2c sind zur Kundgebung des Verlangens der
Eilbestellung nicht ausreichend.
III. Der Absender kann die Gebühr für die Eilbestellung (VI) vorausbezahlen
oder die Zahlung dem Empfänger überlassen. Im Falle der Vorausbezahlung hat
er dem Eilbeslellvermerke hinzuzufügen „Bote bezahlt"“.
IV. An Empfänger im Orts= und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts
sind nur gewöhnliche Briefsendungen zur Eilbestellung zugelassen.
V. Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den
Geldbeträgen, gewöhnliche und eingeschriebene Packete bis zum Gewichte von 5 Kilo-
gramm und Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 800 Mark und
bis zum Gewichte von 5 Kilogramm werden den Eilboten mitgegeben. Bei
schwereren Packeten sowice bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die
Verpflichtung zur Bestellung nur auf die Postpacketadresse oder den Ablieferungs-
schein. Die oberste Postbehörde ist indessen berechtigt, die bezeichneten Gewichts-
und Werthgrenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern
und die unter VI festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die
Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen oder
Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht der