Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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VII. Die Nachsendung telegraphischer Postanweisungen erfolgt in der Regel 
auf dem Postweg, auf telegraphischem Wege nur dann, wenn dies vom Aufsgeber 
ausdrücklich vorgeschrieben oder vom Empfänger beantragt ist. 
VIII. Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt 
Beträge auf Postanweisungen, die auf telegraphischem Wege überwiesen werden 
sollen, von den Absendern anzunehmen oder telegraphisch überwiesene Beträge am 
Bestimmungsort auszuzahlen. 
– 22. 
eree I. Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger 
L.##e## sogleich nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Postanstalt durch besonderen Boten 
zugestellt werden (Eilbestellung). 
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den Empfänger 
siehe unter XIl. 
II. Das Verlangen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch 
Unterstreichung hervorzuhebenden Vermerk „Durch Eilboten“ ausgedrückt werden. 
Bezeichnungen wie „Dringend, Eilig" 2c sind zur Kundgebung des Verlangens der 
Eilbestellung nicht ausreichend. 
III. Der Absender kann die Gebühr für die Eilbestellung (VI) vorausbezahlen 
oder die Zahlung dem Empfänger überlassen. Im Falle der Vorausbezahlung hat 
er dem Eilbeslellvermerke hinzuzufügen „Bote bezahlt"“. 
IV. An Empfänger im Orts= und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts 
sind nur gewöhnliche Briefsendungen zur Eilbestellung zugelassen. 
V. Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den 
Geldbeträgen, gewöhnliche und eingeschriebene Packete bis zum Gewichte von 5 Kilo- 
gramm und Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 800 Mark und 
bis zum Gewichte von 5 Kilogramm werden den Eilboten mitgegeben. Bei 
schwereren Packeten sowice bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die 
Verpflichtung zur Bestellung nur auf die Postpacketadresse oder den Ablieferungs- 
schein. Die oberste Postbehörde ist indessen berechtigt, die bezeichneten Gewichts- 
und Werthgrenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern 
und die unter VI festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die 
Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen oder 
Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht der
	        
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