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zutragen hat. Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme gewöhulicher
Packete ermächtigte Packetbesteller mit sich. Der Einlieferer oder Auftraggeber ist
berechtigt, sich das Annahmebuch vorzeigen zu lassen, um sich von den Eintragungen
zu überzeugen, auch kann er die Eintragungen selbst bewirken.
V. Die Einlieserungsbescheinigungen, soweit solche über die vom Packetbesleller
oder Landbriefträger angenommenen Sendungen zu ertheilen sind, sowie die Qnit-
lungen über die vom Landbriefträger angenommenen Zeitungsgelder werden erst
durch die Postanstalt ausgestellt und dem Einlieferer 2c., wenn möglich beim
nächsten Bestellgang, überbracht.
VI. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellgäugen eingesammelten
porlopflichtigen Einschreibbriessendungen, Packete bis 2½ Kilogramm einschließlich,
Postanweisungen und Briefe mit Werthaugabe (III) ist, wenn diese Gegenstände
zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach
einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porlo und den sonstigen Ge-
bühren eine Nebengebühr von 5 Pf., für Packete von höherem Gewicht als 2½
Kilogramm eine solche von 20 Pf. im voraus zu entrichlen.
VII. Für die von den Packetbestellern auf ihren Beslellfahrten eingesammelten
gewöhnlichen Packete (III) kommt außer dem Porlo eine Nebengebühr von 10 Pf.
zur Erhebung, die im voraus zu entrichten ist.
VIII. Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei deu-
jenigen Posthülfstellen, welche zu Annahme von Packeten ermächtigt sind, auch ge-
wöhnliche Packete eingeliesert werden. Die Annahme von Einschreibsendungen,
Sendungen mit Werthangabe und von Postamveisungen gehört nicht zu den dienst-
lichen Verpflichtungen der Posthülfstelle. Es können jedoch derartige Sendungen
in dem unter III festgeseyten Umfange bei der Posthülfstelle zur Weitergabe an
den Landbriefträger niedergelegt werden. Diese Niederlegung ist aber lediglich
Vertrauenssache der Absender gegenüber dem Inhaber der Posthülfstelle. Die Haft-
pflicht der Postverwaltung beginnt erst mit erfolgter Ablieferung der Sendungen
an den Landbriefträger. Die eingelieferten Packete sowie die niedergelegten Ein-
schreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen hat der In-
haber der Posthülfstelle sogleich in sein Annahmebuch einzutragen, wovon sich der
Einlieferer überzeugen kann; dieser ist auch zur Eintragung selbst befugt.
Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthülfstelle wird keine
Nebengebühr erhoben.