Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

280 1900 
zutragen hat. Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme gewöhulicher 
Packete ermächtigte Packetbesteller mit sich. Der Einlieferer oder Auftraggeber ist 
berechtigt, sich das Annahmebuch vorzeigen zu lassen, um sich von den Eintragungen 
zu überzeugen, auch kann er die Eintragungen selbst bewirken. 
V. Die Einlieserungsbescheinigungen, soweit solche über die vom Packetbesleller 
oder Landbriefträger angenommenen Sendungen zu ertheilen sind, sowie die Qnit- 
lungen über die vom Landbriefträger angenommenen Zeitungsgelder werden erst 
durch die Postanstalt ausgestellt und dem Einlieferer 2c., wenn möglich beim 
nächsten Bestellgang, überbracht. 
VI. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellgäugen eingesammelten 
porlopflichtigen Einschreibbriessendungen, Packete bis 2½ Kilogramm einschließlich, 
Postanweisungen und Briefe mit Werthaugabe (III) ist, wenn diese Gegenstände 
zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach 
einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porlo und den sonstigen Ge- 
bühren eine Nebengebühr von 5 Pf., für Packete von höherem Gewicht als 2½ 
Kilogramm eine solche von 20 Pf. im voraus zu entrichlen. 
VII. Für die von den Packetbestellern auf ihren Beslellfahrten eingesammelten 
gewöhnlichen Packete (III) kommt außer dem Porlo eine Nebengebühr von 10 Pf. 
zur Erhebung, die im voraus zu entrichten ist. 
VIII. Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei deu- 
jenigen Posthülfstellen, welche zu Annahme von Packeten ermächtigt sind, auch ge- 
wöhnliche Packete eingeliesert werden. Die Annahme von Einschreibsendungen, 
Sendungen mit Werthangabe und von Postamveisungen gehört nicht zu den dienst- 
lichen Verpflichtungen der Posthülfstelle. Es können jedoch derartige Sendungen 
in dem unter III festgeseyten Umfange bei der Posthülfstelle zur Weitergabe an 
den Landbriefträger niedergelegt werden. Diese Niederlegung ist aber lediglich 
Vertrauenssache der Absender gegenüber dem Inhaber der Posthülfstelle. Die Haft- 
pflicht der Postverwaltung beginnt erst mit erfolgter Ablieferung der Sendungen 
an den Landbriefträger. Die eingelieferten Packete sowie die niedergelegten Ein- 
schreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen hat der In- 
haber der Posthülfstelle sogleich in sein Annahmebuch einzutragen, wovon sich der 
Einlieferer überzeugen kann; dieser ist auch zur Eintragung selbst befugt. 
Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthülfstelle wird keine 
Nebengebühr erhoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.