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I. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Schallterdienst-
simnden und, wenn die Sendung mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert
werden soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
II. Die Postschalterdienststunden werden nach Maßgabe der örtlichen Ver-
hältnisse festgesebt und durch die bei den Postanstalten aushängenden Postberichle
zur Kenntniß des Publikums gebracht.
III. Als Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmeslellen der Post-
anstalten gelten in der Regel die nachbezeichneten Fristen vor dem plaumäßigen
Abgange der Post:
1) für gewöhnliche Briefe und Postkarten
eine viertel bis eine halbe Stunde:
2) für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben
eine halbe bis eine Stunde:
3) für einzuschreibende Briefsendungen
eine viertel bis eine halbe Stunde:
4) für alle anderen Gegenstände
eine Stunde.
IV. Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vor-
bezeichneten Fristen wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein
sollte, können die Schlußzeiten angemessen verlängert werden. Das Gleiche gilt
im Einzelfalle bei gleichzeitiger Einlieserung größerer Mengen von Sendungen
durch denselben Absender.
V. In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die
Schluszeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von
der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhof überzuladen.
VI. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet
der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, sofern diese nicht nach den vor-
stehenden Festsepungen früher eintritt.
VII. Die Briefkasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der
Schluszeit jeder Post, zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden
Posten auch noch vor deren Abgange gelerrt. Die Leerungszeiten der anderen
Briefkasten werden nach den örtlichen Bedürfnissen festgesetzt; die Zeit der nächsten
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