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Leerung ist an jedem Briefkasten ersichtlich. Die Briefkasten auf den Bahnhöfen
werden möglichst kurz vor dem plammäßigen Abgang eines jeden für den betref:
fenden Ort zur Postbeförderung beuußten Postzugs geleert. Die Einlegung ge-
wöhnlicher Briefsendungen in die Briefkasten der Bahnpostwagen ist, soweit nicht
für einzelne Züge Einschränkungen angeordnet sind, bis zum Abgange des Zuges zulässig.
VIII. Soweit die örtlichen Verhältuisse es gestatten, werden Einschreibsen-
dungen und gewöhnliche Packete von den Postanstalten sowie nöthigen Falles Ein-
schreibbriefsendungen von den selbständigen Telegraphenanstalten auch auserhalb
der Postschalterdiensistunden angenommen. Die näheren Bestimmungen hierüber
werden durch die Postberichte (lI) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Für jede
Sendung ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im voraus zu ent-
richten.
§* 31.
guelerunen Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt eine Ein-
lieferungsbescheinigung auszustellen hat, wird durch diese bewiesen: der Einlieferer
hat sich daher nicht zu entfernen, ohne sie in Empfang genommen zu haben. Ver-
mag der Absender die Bescheinigung nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als
nicht geschehen erachtet, wenn sie nicht aus den postamtlichen Buchungen ersichtlich
ist oder nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird.
8 32.
Leilung der Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Post--
Vostendungen. behörde bestimmt.
g 33.
Zurückziehung I. Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Ausschrift
e — lassen, solauge sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist.
nsn II. Die Rücknahme kann erfolgen am Aufgabeort oder am Bestimmungsort,
durd e den onsnohmsweie auch an einem Unterwegsorte, sofern dadurch keine Störung des
Dienstes herbeigeführt wird.
III. Die Rückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand,
von der die Ansschrist der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des
Briefumschlags, der Postamweisung oder der Postpacketadresse abgiebt und die Ein-
lieferungsbescheinigung, sofern eine solche ertheilt ist, vorlegt.