Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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c) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Em- 
pfänger baar ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank über- 
wiesen werden, 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
IV. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefsendungen müssen 
für die Abholer spätestens eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe ge- 
stellt werden, voransgesetzt, daß die Abholungszeit in die Schalterdienststunden fällt. 
Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde 
zulässig. 
V. Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Briefen mit Werthangabe wird 
zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten 
sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Postpacketadresse oder der 
etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird 
zunächst nur die Postauweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
VI. Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Empfängers un- 
geachtet, durch Boten der Postanstalt: 
1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat: 
2) wenn es auf die Bestellung von Briesen mit Zustellungsurkunde oder auf 
die Vorzeigung von Postanfträgen ankommt; 
3) wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen und Sendungen 
mit Werthangabe handelt, die vom Absender mit dem Vermerk „Eigen- 
händig“ versehen sind; 
4) wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem 
Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (6 6) nicht binnen 24 
Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt. 
Die Ablehnung der Zahlung der Bestellgebühr im Falle zu 4 gilt als Ver- 
weigerung der Annahme. 
Aubindigung 43. 
fßzG Sendungen 
wn wein. I. Nach der Aushändigung der Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und 
ba ider Postamveisungen (88 36 1 und II, 42 V) werden die abzuholenden Sendungen 
n ##b. und Geldbeträge während der Schalterdienststunden der Postanstalten an denjenigen 
ieferunne- 
scheine #und verabfolgt, welcher sich zur Abholung meldet und bei gewöhnlichen Packeten die 
umselien. Postpacketadresse, bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Post-
	        
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