1900 24
8 46.
I. Die nach Maßgabe des § 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Auf- ure m
gabeorte zurũckgehenden Sendungen werden au den Absender zurückgegeben. Wohnt ——-
der Absender in dem Bestellbezirk einer anderen Postanstalt als derjeuigen, bei Atlaa
welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der anderen Postanstalt zur
Aushändigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden Beträge zu
üübersenden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel
keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare Briefsendungen,
die ursprünglich nach der Ortstaxe frankirt waren, so erfolgt bei Ueberweisung der
Sendungen nach Orten außerhalb des Geltungsbereichs der Ortstaxe eine ent-
sprechende Nachtaxirung (vergl. & 44 111).
II. Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender
wird nach den für die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen
Vorschriften verfahren.
III. Kann die Poslanstalt am Aufgabeorte den Absender nicht ermitteln, so
wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesendet und dort zur
Feststellung des Absenders nöthigen Falles geössnet. Die mit der Eröffnung beauf-
traglen Beamten sind zur Beobachtung streuger Verschwiegenheit besonders ver-
pflichtet und haben bei Briefen nur von der Unterschrift und von dem Orte
Kenniniß zu nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sen-
dung wird hiernächst miltelst Siegelmarken oder Dienstsiegel, die eine entsprechende
Inschrift tragen, wieder verschlossen.
Iv. Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder
innerhalb 7 Tage nach Behändigung der Postpacketadresse oder des Ablieserungs-
scheins oder der Postanweisung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen
läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft
oder verwendet, Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegen-
stände aber vernichtet werden.
V. Ist der Absender auch mit Hülfe der Ober-Postdirektion nicht zu er-
mitteln, so werden gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeig-
neten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres
Einganges bei der Ober-Postdirektion gerechnet, vernichtet. Dagegen ist
1. bei Einschreibsendungen, bei Briefen mit Werthangabe oder bei Briefen,