Lausschreiben
wegen RPo
sendungen.
Noachlieserung
von Zeltungen.
250 1900
in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden
haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen,
2. bei Packeten mit oder ohne Werthangabe
der Absender öffentlich aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren
Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung,
die eine genaue Bezeichnung der Gegenstände unter Angabe des Aufgabe= und Be-
stimmungsorls, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung ent-
halten muß, wird durch Aushang im Schaltervorraume der Aufgabe-Postansialt
und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatl bekannt
gemacht.
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen,
die dem Verderb ausgeseßt sind, können sofort verkauft werden.
VII. Bleibt die ösfentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen
oder Geldbeträge zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet,
Briefe und zur BVeräußerung 2c. nicht geeigneke sonstige Gegenstände aber vernichtet.
§ 47.
I. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens wegen einer zur Post ge-
lieferten Sendung beträgt 20 Pf.
II. Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefsendungen soll diese Gebühr erst
nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtige
Anshändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird.
IlII. Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr im voraus
zu entrichten; die Erstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch
Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.
IV. Für Laufschreiben, die portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr
nicht erhoben.
48.
Wenn bei verspäteter Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung
der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an
die Zeitungsverlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Be-
stellschreiben das Porto von 10 Pf. zu entrichten. Das hleiche Porto wird erhoben,
wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender
Nummern der Zeitung verlangen.