Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 268 
zugeben oder, falls es sich um Packete handelt, sich schriftlich an die Postanstalt 
zu wenden. 
VlIl. Für das Stunden von Portobeträgen ist monatlich eine Stundungs- 
gebühr zu entrichten. Diese beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden 
Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monate Porto nicht 
zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. Eine Verpflichtung 
der Postanstalten zur Stundung besteht nicht. 
VIII. Wenn auf Antrag des Betheiligten zur Zustellung der für ihn ein- 
gehenden oder zur Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Brief- 
sendungen und Zeitungen mit den Posten verschlossene Taschen befördert werden, 
ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. monatlich zu erheben. 
Abschnitt II. 
Personenbeförderung mit den Posten. 
*sS 5I. 
I. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: e. zur 
a) bei den Postanstalten oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Post- 
directionen öffentlich bekannt gemacht werden. 
II. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Werktage vor der rs—t 
Abreise und spälestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
°III. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze 
offen sind, fünf Minuten und, 
wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen er- 
forderlich wird, fünfzehn Minnten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der Post. 
IV. Die Meldung muß innerhalb der für den Verkehr mit dem Publikum 
bestimmten Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post anßerhalb der 
Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. 
Ausnahmsweise darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlustzeit der Post 
für die Personenbeförderung hinaus — noch unmittelbar bis zum Abgange der 
Fürstl. Schwarzb.-Zdol#. Gesetzsammlung I.XI.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.