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Post stattfinden, sofern dadurch die pünktliche Absahrt nach dem Ermessen der
Postanstalt nicht verzögert wird.
Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Beiwagenstation, so kann
die Annahme wegen mangelnden Platzes nur dann abgelehnt werden, wenn zu der
Post Beiwagen überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfange gestellt werden
und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegsstationen
bei Ankunft der Post schon beseßzt sind.
VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Beiwagenstation, so
findet die Annahme nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und
in den etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind.
VII. Bei Posten, zu denen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können
Plätze nach einem vor der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenorte nur insoweit
vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhaudenen Plätzen
nicht Personen gemeldet haben, die bis zur nächsten Postanstalt oder darüber
hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen Plat#
dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung das Persouengeld bis zur nächsten
Postanstalt bezahlt.
b) An Lolte= VIII. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berilcksichtigt werden, wenn
leurn, noch Pläße im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. Reisegepäck
wird an Haltestellen nur insoweit zugelassen, als es ohne Belästigung der anderen
Reisenden im Personenraume leicht untergebracht werden kann. Die Packräume
des Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der
Post unstatthaft.
IX. Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Post-
anstalt ohne Beiwagenstation oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen
sie sich bei der vorliegenden Postanstalt mit Beiwagenstation melden und von da
ab einen Plah bezahlen.
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rtene Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen:
Neise mit der 1) Kranke, die mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder
eeue Ekel erregenden Uebelu behaftet sind;
2) Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen
oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen;