Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Post stattfinden, sofern dadurch die pünktliche Absahrt nach dem Ermessen der 
Postanstalt nicht verzögert wird. 
Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Beiwagenstation, so kann 
die Annahme wegen mangelnden Platzes nur dann abgelehnt werden, wenn zu der 
Post Beiwagen überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfange gestellt werden 
und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegsstationen 
bei Ankunft der Post schon beseßzt sind. 
VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Beiwagenstation, so 
findet die Annahme nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und 
in den etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
VII. Bei Posten, zu denen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können 
Plätze nach einem vor der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenorte nur insoweit 
vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhaudenen Plätzen 
nicht Personen gemeldet haben, die bis zur nächsten Postanstalt oder darüber 
hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen Plat# 
dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung das Persouengeld bis zur nächsten 
Postanstalt bezahlt. 
b) An Lolte= VIII. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berilcksichtigt werden, wenn 
leurn, noch Pläße im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. Reisegepäck 
wird an Haltestellen nur insoweit zugelassen, als es ohne Belästigung der anderen 
Reisenden im Personenraume leicht untergebracht werden kann. Die Packräume 
des Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der 
Post unstatthaft. 
IX. Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Post- 
anstalt ohne Beiwagenstation oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen 
sie sich bei der vorliegenden Postanstalt mit Beiwagenstation melden und von da 
ab einen Plah bezahlen. 
8 52. 
rtene Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
Neise mit der 1) Kranke, die mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder 
eeue Ekel erregenden Uebelu behaftet sind; 
2) Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen 
oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen;
	        
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