Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 257 
III. Gehen unterwegs Reisende ab, so sind die folgenden Personen berechligt, 
im Hauptwagen und in den Beiwagen um soviel Plätze vorzurücken, wie frei 
werden. 
IV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen 
stehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der 
Reihenfolge der Plätze nach. 
V. Reisende, die von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den 
für diesen bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Beiwagenstationen 
belegenen Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein 
Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden 
nachstehen und die Pläte in dem Beiwagen einnehmen. 
VII. Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Halte- 
stellen ausgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Post- 
anstalt hinaus den bei dieser bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des 
Platzes nach. 
VIII. Ueber Meinungsverschiedenheiten der Reisenden wegen der von ihnen 
einzunehmenden Plätze entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die 
Reisenden bei dessen Entscheidung nicht beruhigen, der Vorsteher der Postanstalt. 
Dieser Entscheidung haben sich die Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu 
unterwerfen. 
8 58. 
I. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt 
gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind 
(vergl. 85 1, 2, 5 und 6). 
II. Kleine Gegenstände, die ohne Belästigung der anderen Reisenden im Per- 
sonenraum untergebracht werden können, dürsen die Reisenden unter eigener Auf- 
sicht bei sich führen. 
III. Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben 
werden. Die Uebergabe an Postschaffner und Postillone ist an Orten, an deuen 
sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn ein bestimmter 
Werth angegeben wird, den für Packete mit Werthangabe gegebenen Bestimmungen 
entsprechend verpackt, verschlossen und bezeichnet sein (66 15 und 16); die Be- 
Reisegepäck.
	        
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