Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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die Beförderung des Laufzeltels mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu ent 
richten. 
XII. Jeder Extrapostreisende, welcher sich au einem unterwegs gelegenen Orte 
länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Post- 
anstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine 
Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für 
Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf 
nicht stattfinden. 
XIII. Wenn von vorausbestellten Pferden nicht zu der angegebenen Zeit Ge- 
brauch gemacht wird, so ist für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25 Pf. 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an 
zu entrichten. 
XIV. Benupt ein im Orte besindlicher Reisender die beslellten Extrapostpferde 
nicht, so hat er, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Ent- 
schädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt 
waren, den Betrag des Pferde-, Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilometer 
sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten. 
XV. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwer- 
lichen Stationen auf schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesendet und 
möglichst auf der Hälfte des Weges, sofern dort ein Unterkommen zu sinden ist, 
aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist 
eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu 
welcher die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. 
Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das 
Wartegeld (Xll.) zu zahlen. 
XVI. Für entgegengesendete Extraposten wird erhoben: 
1) das bestimmungsmäßige Pferde-, Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilo- 
meter oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 
15 Kilometer; 
2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Ab- 
gangsorte der Extrapost zu berechnen ist.
	        
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