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Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn damit die Fahrt
nach der Station, zu welcher die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung
gezahlt. Geht aber die Fahrt nach einem anderen Orte, so ist zu entrichten:
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis
zum Orte der Abfahrt die Hälfte des Pferde-, Wagen= und Trinkgeldes
nach der wirklichen Entfernung:
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser Gebühren:
3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab,
wohin die Extrapost gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher
die Pferde gehören, die Hälfte des Pferde-, Wagen= und Trinkgeldes für
den Theil des Rückwegs, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet
wird, auf welcher die Extrapostbeförderung stattgefunden hat.
XVII. Für Extraposten auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die
Gebühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben.
XVIII. Wenn die Reise an einem Orte endigt, der nicht über 10 Kilometer
hinter oder seitwärks einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf
der letzten Station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vor-
lebten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung
der vorgeschriebenen Säte für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für.
15 Kilometer, gestellt werden.
XIX. Erstreckt sich die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-
Haltepunkt ab über eine Station hinaus, die nicht über 10 Kilometer vom
Abfahrtsort entfernt liegt, so kann über diese Station ebenfalls ohne Pferde-
wechsel gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung,
jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinansgefahren werden.
XX. Bei jeder Extrapoststation besindet sich im Postdienstzimmer ein Extra-
posttarif, dessen Vorlegung der Reisende verlangen und aus dem er die für jede
Station zu zahlenden Beträge ersehen kann.
*l 65.
I. Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trink- Iablen g
geldes, das erst nach zurũckgelegter Fahrt dem Postillone gezahlt zu werden braucht, Cuittũ
in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden.
II. Jedem Reisenden wird über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenlosten
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