Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 2n1 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
17. Stück vom Jahre 1900. 
  
.“ XLV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. April 1900, 
betreffend den Staatsvertrag mit dem Fürstenthum Schwarzburg- 
Sondershausen wegen Errichtung einer gemeinsamen Handwerkskammer. 
Indem wir nachsichend den mit der Fürstlich Schwarzburgischen Staats- 
regierung zu Sondershausfen unterm 17. März 1900 abgeschlossenen Staatsvertrag 
wegen Errichtung einer gemeinsamen Handwerkskammer nach beiderseits erfolgter 
landesherrlicher Ratisikation nebst Schlußßprotokoll vom gleichen Tage zur öffent- 
lichen Kenntniß bringen, wird gleichzeitig zur Ansführung der Art. 7 und 9 dieses 
Vertrages bez. der 5S 109— lOnn des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, be- 
treffend die Abänderung der Gewerbeordnung, unter Hinweis auf die Verordnung 
vom 25. März 1898 zur Ausführung des letztgenannten Reichsgesetzes (Ges.= 
Samml. S. 23) Folgendes bestimmt: 
1. 
Als „Untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des § 10 u Abs. 2 gilt der 
Landrath. Unter „Ortspolizeibehörde“ im Sinne des § 0P4 in Verbindung mit 
5 10 Abs. 1 ist der Gemeindevorstand zu verstehen. 
2? 
Aufsichtsbehörde im Falle des § 94 Abs. 5 in Verbindung mit 8 103n Abs. 1 
ist der Landrath. 
Iml. Schwarzb.-Rudolfl. Gesedsammlung I.XI. 41 
Ausgegeben in udolstadt am 22. April 1900.
	        
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