272 1900
3.
Streitigkeiten über die Entrichtung von Beiträgen (vgl. § 10 und 103° Abs. 1
in Verbindung mit § 89 Abs. 4) werden von den Landrathsämtern entschieden.
Rudolstadt, den 6. April 1900.
Fürstl. Schwarzburg. Mirnisterium.
A. von Holleben i. V.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
urkunden und bekennen hiermit:
Nachdem Wir von dem zwischen Unserem Bevollmächtigten und dem Bevoll-
mächtigten Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen abge-
schlossenen Staatsvertrage wegen Errichtung einer gemeinsamen Handwerkskammer,
welcher wörtlich lantet wie folgt:
Staatsvertrag
zwischen Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen über Errichtung
einer gemeinsamen Handwerkskammer in Arnstadt.
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt und
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen
Handwerkskammer in Arnstadt zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt Höchstihren Ge-
heimen Regierungsrath Dr. Körbitz aus Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürstl zu Schwarzburg-Sondershausen Höchstihren
Geheimen Regierungsrath Bauer aus Sondershausen,
welche, unter dem Vorbehalte beiderseitiger Ratisikation, nachstehenden Staatsovertrag
abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen und das Fürstenthum
Schwarzburg-Rudolstadt wird auf Grund des & 103 Abs. 4 der Reichs-Gewerbe-