Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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ordnung in der Fassung der Novelle vom 26. Juli 1897 eine gemeinsame Hand- 
werkskammer mit dem Sißtze in Aunstadt errichtet. 
Artilel 2. 
Die Kammer führt den Namen 
„Handwerkskammer zu Anrnstadt"“. 
Artikel 3. 
Die den Landes-Centralbehörden zugewiesenen Funktionen werden in den 
Fällen der 88 103, 108a, 1038, 103i, 10 J m, 103° Abs. 1 von beiden Re- 
gierungen gemeinschaftlich, in den Fällen des § 103° Abs. 2 und 3 von der 
Sondershäuser Regierung allein wahrgenommen. 
Artikel 4. 
„Aufsichtsbehörde“ der Kammer und „Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne 
der §§ 108 bis 103v, 94 (vergl. 6 100 Abs. 2), 1034 bis 103x, 10 3 bis 
103°, 89 Abs. 3 und 4, 89b, 94e in Verbindung mit § 103 Abs. 1 des 
Gesetzes soll, soweit nicht nachstehend abweichende Bestimmungen getroffen sind, die 
Ministerialabtheilung des Innern des Fürstlich Schwarzburg-Sondershäusischen 
Ministeriums in Sondershausen sein. 
Artikel 5. 
„Aufsichtsbehörde“ im Sinne der §s 94 und 94" Abs. 2 in Verbindung. 
mit § 103e Abs. 2 ist für jedes Staatsgebiet die zuständige Ministerialabtheilung 
des Innern. 
Artikel 6. 
Die Ministerialabtheilung des Innern in Sondershausen wird die von der 
Fürstlich Rudolstädtischen Regierung ihr benannte Person in Gemähheit des § 108 
des Gesetes zum Kommissar bei der Handwerkskammer bestellen. 
Artikel 7. 
Welche Behörden die Geschäfte der „unteren Verwaltungsbehörde“ (6 103f6 
Abs. 2), der „unmittelbar vorgesetzten Aussichtsbehörde“ (§ 103° Abs. 2), der 
„Anssichtsbehörde“ im Falle des § 94° Abs. 5 (verbunden mit § 103°% Abs. 1) 
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