Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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und der „Ortspolizeibehörde“ (§ 94e Abs. 2 in Verbindung mit § 103° Abs. 1) 
besorgen sollen, hat jede Regierung für ihr Staatsgebiet selbständig zu bestimmen. 
Artikel 8. 
Die im § 10m Abs. 4 vorgeschriebenen Veröffentlichungen sollen durch den 
in Sondershausen erscheiuenden „Deutschen“ und die „Schwarzburg-Rudolstädtische 
Landeszeitung“, sowie die „Frankenhäuser Zeitung“ erfolgen oder durch die etwa 
künflig von den beiden Regierungen zu ihren amtlichen Bekanntmachungen be- 
nutzten Blätter. 
Artikel 9. 
Hinsichtlich der sich aus § 1031 ergebenden Bestimmungen über Aufbringung 
der Kosten der Errichtung und der Thätigkeit der Handwerkskammern werden sich 
beide Regierungen möglichst ins Einvernehmen seten, insbesondere hinsichtlich der 
Frage eines Staatszuschusses zu diesen Kosten, jedoch unbeschadet des Rechts jeder 
Regierung, die Aufbringung und Vertheilung des auf ihr Staatsgebiet entfallenden 
Kostenantheils als „höhere Verwaltungsbehörde“ und „Landescentralbehörde“ im 
Sinne des § 1031 selbständig zu regeln. 
Welchen Behörden die Entscheidung von Streitigkeiten über Beiträge gemäß 
* 1031 (vergl. §§ 103 Abs. 1 und 89 Abs. 4) in erster und zweiter Justanz 
zustehen soll, bestimmt jede Regierung für sich. 
Artikel 10. 
Die durch die Errichtung der Handwerkskammer erwachsenden Kosten sollen 
von der Fürstlich Sondershäusischen Regierung vorgeschossen (vergl. § 103 Abs. 4) 
und alsdann zur Hälfte von der Fürstlich Rudolstädtischen Regierung erstattet 
werden. 
Artikel 11. 
Die Dauer dieses Vertrages wird auf unbestimmte Zeit festgesetzt. 
Eine Kündigung steht jedem Theile mit der Wirkung offen, daß der Vertrag 
mit dem Ablause des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres für beide Theile 
die Verbindlichkeit verlierk. 
Artikel 12. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
	        
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