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und der „Ortspolizeibehörde“ (§ 94e Abs. 2 in Verbindung mit § 103° Abs. 1)
besorgen sollen, hat jede Regierung für ihr Staatsgebiet selbständig zu bestimmen.
Artikel 8.
Die im § 10m Abs. 4 vorgeschriebenen Veröffentlichungen sollen durch den
in Sondershausen erscheiuenden „Deutschen“ und die „Schwarzburg-Rudolstädtische
Landeszeitung“, sowie die „Frankenhäuser Zeitung“ erfolgen oder durch die etwa
künflig von den beiden Regierungen zu ihren amtlichen Bekanntmachungen be-
nutzten Blätter.
Artikel 9.
Hinsichtlich der sich aus § 1031 ergebenden Bestimmungen über Aufbringung
der Kosten der Errichtung und der Thätigkeit der Handwerkskammern werden sich
beide Regierungen möglichst ins Einvernehmen seten, insbesondere hinsichtlich der
Frage eines Staatszuschusses zu diesen Kosten, jedoch unbeschadet des Rechts jeder
Regierung, die Aufbringung und Vertheilung des auf ihr Staatsgebiet entfallenden
Kostenantheils als „höhere Verwaltungsbehörde“ und „Landescentralbehörde“ im
Sinne des § 1031 selbständig zu regeln.
Welchen Behörden die Entscheidung von Streitigkeiten über Beiträge gemäß
* 1031 (vergl. §§ 103 Abs. 1 und 89 Abs. 4) in erster und zweiter Justanz
zustehen soll, bestimmt jede Regierung für sich.
Artikel 10.
Die durch die Errichtung der Handwerkskammer erwachsenden Kosten sollen
von der Fürstlich Sondershäusischen Regierung vorgeschossen (vergl. § 103 Abs. 4)
und alsdann zur Hälfte von der Fürstlich Rudolstädtischen Regierung erstattet
werden.
Artikel 11.
Die Dauer dieses Vertrages wird auf unbestimmte Zeit festgesetzt.
Eine Kündigung steht jedem Theile mit der Wirkung offen, daß der Vertrag
mit dem Ablause des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres für beide Theile
die Verbindlichkeit verlierk.
Artikel 12.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung