Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 779 
Grundsätze 
betreffend 
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal-= 
behörden rc. mit Militäranwärtern. 
81. 
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommmen und Kommunal- 
verbänden, bei den Invaliditäts= und Altersversicherungsaustalten, sowie bei ständischen 
oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Reichs, des 
Staates oder der Gemeinden unterhalten werden — ausschließlich des Forstdienstes —. 
sind unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der 
Militäranwärter im Civildienst erlassenen weitergehenden Vorschriften gemäß den 
nachstehenden Grundsätzen vorzugsweise mit Militäranwärtern zu beseßzen. 
Militäranwärter im Sinne dieser Grundsäte ist jeder Inhaber des Civilver- 
sorgungsscheins nach Anlage A der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern 
vom 7. 21. März 1882 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 128). 
Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters beschränkt sich auf deu- 
jenigen Bundesstaat, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Inva- 
liditäts= und Altersversicherungsanstalten sowie ständische Institute rc., deren Wirk- 
samkeit sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, sind zur Anstellung nur solcher 
Mililäramwärter verpflichtet, welche in einem dieser Staaten die Staatsangehörig- 
keit besitzen. 
82. 
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen in denjenigen Kommunen und 
Kommunalverbänden, welche weniger als 3000 Einwohner haben, unterliegen den 
nachstehenden Grundsäten nicht. Den Landesregierungen bleibt es vorbehalten, diese 
Bestimmungen auf Landgemeinden und ländliche Gemeindeverbände mit weniger 
als 3000 Einwohnern zu beschräuken. 
) 
Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen, sofern die Besoldung 
der Stellen einschließlich der Nebenbezüge mindestens 600 Mark beträgt: 
2.
	        
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