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1. die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber,
soweit deren Inhabern die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben,
Mundiren, Kollationiren 2c.) und der damit zusammenhängenden Dienst-
verrichtungen obliegt,
2. sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im Wesentlichen in mechanischen
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
Die Landesregierungen sind befugt, den Antheil der Militäranwärter an den
Stellen unter Ziffer 1 auf die Hälfte, an den Stellen unter Ziffer 2 auf zwei
Drittel zu begrenzen, falls die Eigenart der Landesverhältnisse oder der dienstlichen
Anforderungen oder die Organisation der einzelnen Verwaltungen den ausschließ-
lichen Vorbehalt unthunlich macht.
8 4.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen der
Subalternbeamten im Büreandienste (Journal-, Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur=
Kassendienst u. dergl.), jedoch mit Ausnahme
1. derjenigen Stellen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische
Vorbildung erfordert wird,
der Stellen derjenigen Kassenvorsteher, welche eigene Rechnung zu legen
haben, sowie derjenigen Kassenbeamten, welche Kassengelder einzunehmen,
zu verwahren oder auszugeben haben, und ferner derjeuigen Beamten,
welchen die selbständige Kontrole des Kassen= und Rechnungswesens
obliegt,
der Stellen der Büreauvorsteher bei den Juvaliditäts= und Altersver-
sicherungsanstalten und bei der Verwaltung von Städten mit mehr als
40 000 Einwohnern,
der Stellen der Subalternbeamten, welche bei Behörden, denen nach
landesgeselicher Vorschrift Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, des
Nachlaßgerichts oder des Grundbuchamts obliegen, in diesen Dienstzweigen
als Büreaubeamte beschäftigt werden, oder welche nach landesgeseblicher
Vorschrift als kommunale Hülfsbeamte staatlicher Grundbuchämter be-
stellt sind.
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g 5.
In welchem Umfange die nicht unter die §5 3 und 4 sallenden Subaltern=