Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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1. die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, 
soweit deren Inhabern die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, 
Mundiren, Kollationiren 2c.) und der damit zusammenhängenden Dienst- 
verrichtungen obliegt, 
2. sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im Wesentlichen in mechanischen 
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern. 
Die Landesregierungen sind befugt, den Antheil der Militäranwärter an den 
Stellen unter Ziffer 1 auf die Hälfte, an den Stellen unter Ziffer 2 auf zwei 
Drittel zu begrenzen, falls die Eigenart der Landesverhältnisse oder der dienstlichen 
Anforderungen oder die Organisation der einzelnen Verwaltungen den ausschließ- 
lichen Vorbehalt unthunlich macht. 
8 4. 
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen der 
Subalternbeamten im Büreandienste (Journal-, Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur= 
Kassendienst u. dergl.), jedoch mit Ausnahme 
1. derjenigen Stellen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische 
Vorbildung erfordert wird, 
der Stellen derjenigen Kassenvorsteher, welche eigene Rechnung zu legen 
haben, sowie derjenigen Kassenbeamten, welche Kassengelder einzunehmen, 
zu verwahren oder auszugeben haben, und ferner derjeuigen Beamten, 
welchen die selbständige Kontrole des Kassen= und Rechnungswesens 
obliegt, 
der Stellen der Büreauvorsteher bei den Juvaliditäts= und Altersver- 
sicherungsanstalten und bei der Verwaltung von Städten mit mehr als 
40 000 Einwohnern, 
der Stellen der Subalternbeamten, welche bei Behörden, denen nach 
landesgeselicher Vorschrift Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, des 
Nachlaßgerichts oder des Grundbuchamts obliegen, in diesen Dienstzweigen 
als Büreaubeamte beschäftigt werden, oder welche nach landesgeseblicher 
Vorschrift als kommunale Hülfsbeamte staatlicher Grundbuchämter be- 
stellt sind. 
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g 5. 
In welchem Umfange die nicht unter die §5 3 und 4 sallenden Subaltern=
	        
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