Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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jinden, welche zur Uebernahme der Stellen befähigt und bereit find. Es macht 
dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob 
mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere 
Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung 
oder auf Widerruf geschieht. 
Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungs- 
berechtigte angenommen werden. 
In Ansehung derjenigen dienstlichen Verrichtungen, für welche wegen ihres 
geringen, die volle Zeit und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden 
Umfanges und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remuneration besondere 
Beamte nicht angenommen, welche vielmehr an Privatpersonen, an andere Beamte 
als Nebenbeschäftigung oder an verabschiedete Beamte übertragen zu werden pflegen, 
behält es hierbei sein Bewenden. 
8 14. 
Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer Subaltern- 
und Unterbeamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken lassen wollen. 
Ebenso sind die Behörden in der Versetung eines besoldeten Subaltern= oder 
Unterbeamten auf eine andere mit Militäranwärtern zu besetzende besoldete Sub- 
altern= oder Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. Wäre die auf solche Weise mit 
einer Civilperson besetzte Stelle mit einem Militärauwärter zu besetzen gewesen, 
so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. 
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militäranwärtern hervor- 
gegangenen Beamten, soweit es mit den Interessen des Dienstes vereinbar ist, 
Gelegenheit gegeben werde, die für das Aufrücken in höhere Dienststellen erforder- 
liche Befähigung zu erwerben. « 
8 16. 
Die Anstellungsbehörden sind zur Verücksichtigung von Bewerbungen nur dann 
verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle 
beziehungsweise den fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher sowie 
sittlicher Beziehung dafür geeignet sind. 
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen 
besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter
	        
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