Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 290 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
19. Stück vom Jahre 1900. 
LXLVII. Verordnung 
vom 1 1. April 1900, 
betreffend die Eintragung von Namensänderungen in die 
Standesregister. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums zur weiteren Ausführung des Reichs- 
gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Elkeschließung vom 
6. Februar 1875 auf Grund des § -34 des genaunten Reichsgesetzes, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die von Uns auf Grund des Art. 6 des Ausführungsgesezes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche vom 11. Juli 1899 — Ges.-Samml. S. 51 — genehmigten 
Namensänderungen sind in den Geburtsregistern und eintretendenfalls in den 
Heirathsregistern der Standesbeamten am Nande der Eintragung über die Geburt 
beziehungsweise über die Cheschliehung derjenigen Person, deren Namen geändert 
wird, zu vermerken. 
Die Eintragung des Vermerks ist von dem Ministerium, Justizabtheilung, 
anzuordnen. 
Farl. Schwarzb.-Rudollt. Gesehlammlung I.TXI. 45 
Ausgegeben in Rudolftadt am 29. April 1900.
	        
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