Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

304 1900 
Insoweit es nicht ausführbar ist, daß die Impfungen an jedem Orte des 
Impfbezirks vorgenommen werden, sind die Impforte so zu wählen, daß kein Ort 
des Bezirks von dem nächsten Impforte mehr als fünf Kilometer entfernt ist 
(6 6 Abs. 2 des Reichs-Impfgesetzes). 
Die öffentlichen Impfungen sind in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende 
September jeden Jahres, unter thunlichster Vermeidung der Zeit der größten 
Sommerhitze, vorzunehmen (5 6 Abs. 2 des Reichs-Impfgesetzes). 
Ort, Tag und Stunde derselben sind von den Impfärzten den betheiligten 
Gemeindevorständen und Schulvorstehern mindestens 8 Tage vor dem Termin 
mitzutheilen. 
§5 9V. 
Der Gemeindevorstand hat die bestimmten Termine in ortsüblicher Weise be- 
kannt zu machen und die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder der nach § 1 Ziffer 1 
des Reichs-Impfgesebes impfpflichtigen Kinder, unter ausdrücklicher Verwarnung 
vor den in § 14 Abs. 2 des Reichs-Impfgesehes angedrohten Strafen aufzufordern, 
mit ihren Kindern in den anberaumten Impf= und Nachschauterminen zu erscheinen. 
Den Schulvorstehern liegt ob, für pünktliches Erscheinen ihrer impspflichtigen 
Zöglinge Sorge zu tragen. 
8 10. 
Diejenigen Kinder, welche zu Folge der Bestimmungen in § 1 und § 2 des 
Reichs-Impfgesetzes zeitweise von der Impfung, resp. Wiederimpfung befreit sind, 
ferner diejenigen, welche privatim in gesehbmäßiger Weise geimpft sind, oder während 
des lanfenden Jahres noch geimpft werden sollen, brauchen im Impftermine nicht 
gestellt zu werden. 
Es sind jedoch deren Angehörige verbunden, eine schriftliche Anzeige über den 
Grund des Ausbleibens dieser Impflinge unter Beifügung der vorschriftsmäßigen 
ärztlichen Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstatten. 
Diese Anzeige, nebst den beizufügenden Schriftstücken, ist, je nach dem sie Schul- 
kinder oder andere Impflinge betrifft, an den Schulvorsteher oder an den Ge- 
meindevorstand vor dem Tage des fraglichen Termins abzugeben. 
Dagegen müssen diejenigen Impspflichtigen, welche auf Grund ärztlichen Zeug- 
nisses von der Impfung zweimal befreit worden waren, dem zuständigen Impf- 
arzte persönlich vorgestellt werden, ( 2 Abs. 2 des Reichs-Impfgesetes) weil nur 
durch diesen eine sernere Befreiung erfolgen kann.
	        
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